Beschränkung der Personenanzahl

Regel 262A.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Beschränkung der Anzahl der Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben dürfen.

Regel 262A.6 EPGVO

Die Zahl der in Absatz 1 in Bezug genommenen Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer natürlichen Person kann allerdings erfolgen, wenn die Parteien übereinstimmend einer Beschränkung des Zugangs auf „Outside Attorneys‘ Eyes only“ zustimmen1). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit einer Beschränkung auf die anwaltlichen Vertreter als „confidentiality club“.2)

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.

1)
vgl. LD Den Haag, Anordnung vom 4. März 2024 – UPC_CFI_239/2023, App_589842/2023, Rn. 10; LD Hamburg, Anordnung vom 15. August 2024 – UPC_CFI_22/2023, ORD_ 40053/2024, APP_39808/2024
2)
LD Hamburg, UPC_CFI_22/2023, Anordnung ORD_Nr. 49363/2024 vom 24. Oktober 2024 im Verfahren ACT_460565/2023