Beschränkung der mündlichen Ausführungen

Regel 113.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Beschränkung der mündlichen Ausführungen.

Regel 113.3 EPGVO

Der Vorsitzende Richter kann, nach Rücksprache mit dem Spruchkörper, die mündlichen Ausführungen einer Partei beschränken, wenn der Spruchkörper ausreichend unterrichtet ist.

siehe auch

Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.