Regel 113.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Beschränkung der mündlichen Beweiserbringung.
In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.
Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.