Beschränkung auf gestellte Fragen

Regel 186.3 EPGVO legt fest, dass der gerichtliche Sachverständige sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen beschäftigen darf, die ihm gestellt wurden.

Regel 186.3 EPGVO

Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.

siehe auch

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.