Regel 158.3 EPGVO legt fest, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.
Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.