Regel 235 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.
Regel 235.1 → Frist für die Berufungserwiderung bei längerer Frist
Beschreibt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) zugestellt wurde.
Regel 235.2 → Frist für die Berufungserwiderung bei kürzerer Frist
Regelt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) zugestellt wurde.
Regel 235.3 → Folgen der Nichterwiderung
Erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 → Berufungserwiderung
Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.