Berufungserwiderung

Regel 235 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.

Regel 235 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung
Innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.

Regel 235 (2) EPGVO → Verkürzte Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung
Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.

Regel 235 (3) EPGVO → Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung
Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.

siehe auch

Regel 224 EPGVO → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.

Regel 236 EPGVO → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.