Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz

Regel 59 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bestimmungen fest, unter denen eine Partei gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einlegen kann.

Regel 59 (1) EPGVO → Berufung gegen Endentscheidungen
Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einzulegen.

Regel 59 (2) EPGVO → Berufung gegen decisions ending the procedure
Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Entscheidungen, die das Verfahren einer der Parteien abschließen, Berufung einzulegen.

Regel 59 (3) EPGVO → Berufung gegen spezifische Anordnungen
Ermöglicht die Anfechtung der in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens angegebenen Anordnungen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.