Regel 59 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bestimmungen fest, unter denen eine Partei gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einlegen kann.
Regel 59 (1) EPGVO → Berufung gegen Endentscheidungen
Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz Berufung einzulegen.
Regel 59 (2) EPGVO → Berufung gegen decisions ending the procedure
Erlaubt einer beschwerten Partei, gegen Entscheidungen, die das Verfahren einer der Parteien abschließen, Berufung einzulegen.
Regel 59 (3) EPGVO → Berufung gegen spezifische Anordnungen
Ermöglicht die Anfechtung der in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens angegebenen Anordnungen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.