Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs

Regel 21 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.

Regel 21.1 EPGVO → Berufungsrecht
Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.

Regel 21.2 EPGVO → Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 1 → Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten
Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.