Berufung gegen die Anordnung

Regel 196.7 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen.

Regel 196.7 EPGVO

Die Anordnung der Beweissicherung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

siehe auch

Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.