Berufung gegen die Anordnung

Regel 158 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Berufung gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung.

Regel 158 (3) EPGVO

Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.

siehe auch

Regel 158 EPGVO → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.