Artikel 73 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.
Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann gegen eine Anordnung des Gerichts erster Instanz beim Berufungsgericht Berufung einlegen, und zwar
a) bei den Anordnungen gemäß Artikel 49 Absatz 5 sowie den Artikeln 59 bis 62 und 67 innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung der Anordnung an den Antragsteller;
b) bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anordnungen
i) zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder
ii) wenn das Gericht die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts.
Artikel 73 → Berufung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz.