Berücksichtigung der Umstände

Regel 307 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten alle Umstände des Falls berücksichtigt, einschließlich des Verhaltens der Parteien und der Komplexität des Falls.

Regel 307 (2) EPGVO

Bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Falls, einschließlich des Verhaltens der Parteien und der Komplexität des Falls.

siehe auch

Regel 307 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Entscheidung über die Kosten durch das Gericht.