Berücksichtigung der Interessen Dritter bei der Beweisvorlage

Regel 190.5 EPGVO legt fest, dass die Interessen der dritten Partei bei der Anordnung der Beweisvorlage angemessen zu berücksichtigen sind.

Regel 190.5 EPGVO

Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.