Artikel 56 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien berücksichtigt.
Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar.
Artikel 56 → Allgemeine Befugnisse des Gerichts
Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.