Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

Artikel 16 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wirksam geworden ist, und danach alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 16 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über das Funktionieren der in Artikel 11 festgelegten Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die Einhaltung des Artikels 12 [→ Höhe der Jahresgebühren] ein.

Artikel 14 - 18 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Schlussbestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.