Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Berichterstattung durch die Europäische Kommission über das Funktionieren der Verordnung und die regelmäßige Überprüfung der Jahresgebühren.

Artikel 16 (1) → Regelmäßige Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat
Verpflichtet die Kommission, alle drei bzw. fünf Jahre Berichte über das Funktionieren der Verordnung vorzulegen.

Artikel 16 (2) → Berichte über die Jahresgebühren
Erfordert regelmäßige Berichte über die Jahresgebühren und deren Einhaltung.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.