Regel 245.1 EPGVO beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
Jede Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, für die die Frist zur Einlegung einer Berufung abgelaufen ist, oder des Berufungsgerichts (im Folgenden „die Endentscheidung“) beschwert ist (im Folgenden „der Antragsteller“), kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.
Regel 245 → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.