Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme

Regel 245.1 EPGVO beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 245.1 EPGVO

Jede Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, für die die Frist zur Einlegung einer Berufung abgelaufen ist, oder des Berufungsgerichts (im Folgenden „die Endentscheidung“) beschwert ist (im Folgenden „der Antragsteller“), kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

siehe auch

Regel 245 → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.