Berechtigung zur Prozesskostenhilfe

Regel 377.1 EPGVO beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller berechtigt ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Regel 377.1 EPGVO

Der Antragsteller ist berechtigt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn

(a) er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise außer Stande ist, die in Regel 376 genannten Kosten zu tragen, und

(b) die Klage, in deren Rahmen der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird, begründete Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung seiner Verfahrenslage hat und

(c) der Kläger, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nach Artikel 47 des Übereinkommens berechtigt ist, das Gericht anzurufen.

siehe auch

Regel 377 → Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.