Benachrichtigung und Zustellung

Regel 254.1 EPGVO beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und die Zustellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 254.1 EPGVO

Unmittelbar nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register stellt die Kanzlei allen anderen Parteien eine Abschrift des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu und unterrichtet den Präsidenten des Berufungsgerichts darüber, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 254 → Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper.