Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung

Regel 97.6 EPGVO beschreibt die Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung über den Antrag bzw. die Berufung.

Regel 97.6 EPGVO

Die Kanzlei benachrichtigt das Amt so bald wie möglich über die Entscheidung über den Antrag bzw. über die Berufung.

siehe auch

Regel 97 → Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.