Benachrichtigung der Verfahrensparteien und Fristsetzung

Regel 315.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Benachrichtigung der Verfahrensparteien und die Fristsetzung für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.

Regel 315.1 EPGVO

Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter

(a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und

(b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

siehe auch

Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.