Benachrichtigung der Patentämter

Regel 5.11 EPGVO regelt die Benachrichtigung des Europäischen Patentamts und der nationalen Patentämter über die Registereinträge.

Regel 5.11 EPGVO

Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.