Benachrichtigung der Patentämter

Regel 83 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Europäische Patentamt und die nationalen Patentämter über die Eintragung des Rücktritts benachrichtigt werden müssen.

Regel 83 (3) EPGVO

Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7.

siehe auch

Regel 83 EPGVO → Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.