Artikel 84 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht öffnet das Übereinkommen für den Beitritt aller Mitgliedstaaten und regelt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer.
Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.