Beitritt des Patentinhabers zu Verfahren

Artikel 47 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt den Beitritt des Patentinhabers zu einem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren.

Artikel 47 (4)

Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentinhaber als Partei beitreten.

siehe auch

Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.