Regel 343.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind.
Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung gemäß Regel 108 reif sind.
Regel 343 → Reihenfolge der Behandlung
Regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden.