Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung

Regel 343 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind.

Regel 343 (1) EPGVO

Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind.

siehe auch

Regel 343 EPGVO → Reihenfolge der Behandlung
Legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.