Regel 20.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Einspruch im Hauptverfahren behandelt wird.
Ist der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, unterrichtet der Berichterstatter die Parteien hierüber.
Regel 20 EPGVO → Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.