Behandlung der abwesenden Partei

Regel 116.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Behandlung einer in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Partei.

Regel 116.3 EPGVO

Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.