Regel 262A.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert, dass der Antrag begründet wird, warum die Einschränkung des Zugangs gemäß Artikel 58 des Übereinkommens erforderlich ist.
In dem Antrag muss begründet werden, weshalb der Antragsteller die Einschränkung des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln gemäß Artikel 58 des Übereinkommens für erforderlich hält.
Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.