Begründung der Entziehungsanordnung

Regel 380.3 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Anordnung zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.

Regel 380.3 EPGVO

Die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.

siehe auch

Regel 380 → Entziehung der Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.