Begründung der Ablehnung

Regel 379.5 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe.

Regel 379.5 EPGVO

Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, muss mit Gründen versehen sein.

siehe auch

Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.