Regel 300.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Beginn der Fristberechnung für Verfahrenshandlungen.
Die Berechnung beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist; im Falle der Zustellung eines Schriftstückes ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des Schriftstücks gemäß Teil 5, Kapitel 2.
Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.