Regel 2 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Befugnisse und Pflichten des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.
Regel 2 (1) → Änderungsbefugnis des Engeren Ausschusses
Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, die Durchführungsordnung, die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz sowie sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen zu ändern.
Regel 2 (2) → Verwaltung und Überwachung
Der Engere Ausschuss ist verantwortlich für die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeiten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit den ihm gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.