Befugnisse des Richters bei der Entscheidung über den Antrag

Regel 193 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts verfügt.

Regel 193 (3) EPGVO

Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.

siehe auch

Regel 193 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.