Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen

Artikel 56 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen.

Artikel 56 (1)

Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen.

siehe auch

Artikel 56 → Allgemeine Befugnisse des Gerichts
Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.