Artikel 56 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen.
Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen.
Artikel 56 → Allgemeine Befugnisse des Gerichts
Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.