Befragung durch die Parteien

Regel 112.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Befragung von Zeugen und Sachverständigen durch die Parteien.

Regel 112.5 EPGVO

Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.

siehe auch

Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.