Regel 263.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.
Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.
Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.