Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs

Regel 263 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263 (3) EPGVO

Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.