Bedingungen für die Aufhebung der Anordnung

Regel 198.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben oder außer Kraft setzen kann.

Regel 198.1 EPGVO

Das Gericht stellt sicher, dass eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der gerichtlichen Anordnung, unter angemessener Berücksichtigung des Datums, bis zu dem der Bericht gemäß Regel 196.4 vorliegen soll, festgelegten Datum das Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht einleitet.

siehe auch

Regel 198 → Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann.