Regel 301.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können.
Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können.
Regel 301.2 EPGVO gewährt eine automatische Verlängerung der Frist bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach dem Tag, an dem es für das Gericht wieder möglich ist, Dokumente zu empfangen.1)
Regel 301 EPGVO → Automatische Fristverlängerungen
Behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.