Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)

Regel 43 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik umfasst.

Regel 43 (1) EPGVO → Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung durch den Kläger und die Fristen für die Einreichung.

Regel 43 (2) EPGVO → Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Regelt die Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage durch den Beklagten und die entsprechenden Fristen.

Regel 43 (3) EPGVO → Replik und Duplik
Legt fest, dass nach der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik des Klägers und eine Duplik des Beklagten eingereicht werden können, sowie die Fristen dafür.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.