Regel 42.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den tatsächlichen Inhaber, wenn die Nichtigkeitsklage gegen den eingetragenen Inhaber gerichtet ist, der nicht der tatsächliche Inhaber ist.
Wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber gemäß Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht der Inhaber im Sinne von Regel 8.5(a) oder (b) („Regel 8.5-Inhaber“) ist, hat jeder dieser Inhaber so bald wie möglich nach der Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung beim Gericht gemäß Regel 305.1(c) den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den Regel 8.5-Inhaber zu beantragen.
Regel 42 EPGVO → Klage gegen den Patentinhaber
Beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift und die Notwendigkeit, die Klage gegen den Inhaber zu richten.