Regel 266.5 EPGVO der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die vorgelegte Frage entschieden hat.
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen. Sofern es das Verfahren nicht aussetzt, erlässt es kein Urteil, bis der EuGH über die Frage entschieden hat.
Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.