Regel 295 (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Zuständigkeitsfragen.
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 37 aussetzen.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.