Aussetzung des Verfahrens bei Sicherheitsleistung für Entscheidungen oder Anordnungen

Regel 295 (k) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Sicherheitsleistung für Entscheidungen oder Anordnungen.

Regel 295 (k) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 346 aussetzen.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.