Regel 295 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens, wenn eine Klage auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezogen ist.
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.