Regel 295 (m) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege.
Das Gericht kann das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.