Aussetzung des Verfahrens bei Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege

Regel 295 (m) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

Regel 295 (m) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.