Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien

Regel 295 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien.

Regel 295 (d) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen.

Die Aussetzung eines Verfahrens in Bezug auf einen Kostenentscheid ist unter der Verfahrensordnung, insbesondere Regel 295 lit. d) EPGVO, möglich, wenn verbunden mit einem anhängigen Antrag auf Rechtsmittel bei einem Berufungsgericht.1)

Gemäß Regel 295.d EPGVO kann das Gericht das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen. Diese Bestimmung sieht keine Teilaussetzung vor.2)

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. Januar 2025 – UPC_CFI_815/2024