Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien

Regel 295 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien.

Regel 295 (d) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.