Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens

Regel 21.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, das erstinstanzliche Verfahren auszusetzen, wenn Berufung eingelegt wird.

Regel 21.2 EPGVO

Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.

siehe auch

Regel 21 EPGVO → Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.