Regel 21.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, das erstinstanzliche Verfahren auszusetzen, wenn Berufung eingelegt wird.
Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.
Regel 21 EPGVO → Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.