Regel 295 (f) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei einer Nichtigerklärungsklage.
Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 75 und 76 aussetzen.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.