Regel 22 (6) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass bestimmte Fristen, wie die Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung selbst, von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind.
Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die in Regel 7 Absatz 3 genannte Frist.
Regel 22 DOEPS → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt den Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung.