Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung

Regel 22 (6) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass bestimmte Fristen, wie die Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung selbst, von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind.

Regel 22 (6) DOEPS

Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die in Regel 7 Absatz 3 genannte Frist.

siehe auch

Regel 22 DOEPS → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt den Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung.