Regel 178 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Zeuge gegenüber dem Gericht aussagt.
Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.
Regel 178 EPGVO → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.