Regel 178.2 EPGVO legt fest, dass der Zeuge gegenüber dem Gericht aussagt.
Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.
Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.