Aussage gegenüber dem Gericht

Regel 178.2 EPGVO legt fest, dass der Zeuge gegenüber dem Gericht aussagt.

Regel 178.2 EPGVO

Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.

siehe auch

Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.