Ausnahmen von den Verfahrensabschnitten

Regel 85.2 EPGVO legt fest, welche Regeln nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gelten.

Regel 85.2 EPGVO

Diese Regel und die Regeln 88 (soweit nicht ausdrücklich in Regel 97.2 vorgesehen), 89 und 91 bis 96 gelten nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Regel 97.

siehe auch

Regel 85 → Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.