Aufzeichnungen über Verfahren

Artikel 10 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren.

Artikel 10 (3) EPGÜ

Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren. Nach der Einreichung unterrichtet die betreffende Nebenstelle die Kanzlei über jedes Verfahren.

siehe auch

Artikel 10 EPGÜ → Die Kanzlei
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.